(in der geänderten Fassung vom 6. März 2025)
§ 1 – Name Sitz und Zweck
Die Gemeinschaft aus freien Bürgern zur Kommunalwahl führt die Bezeichnung „Wählergemeinschaft Kappeln“ mit Sitz in Kappeln.
Ziel der Wählergemeinschaft Kappeln ist es, sich für die Förderung der Interessen der Gemeinde Kappeln einzusetzen und in der Kommunalpolitik mitzuwirken.
§ 2 – Mitgliedschaft
Mitglied der Wählergemeinschaft Kappeln kann jede Person werden, die am Eintrittstag in die Wählergemeinschaft Kappeln das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Die Mitgliedschaft wird durch den Eintrag in die Mitgliederliste nach Zustimmung des Vorstandes erworben.
Die Mitgliedschaft endet
Ein Ausschluss aus der Wählergemeinschaft Kappeln ist nur zulässig, wenn das Mitglied den Zielen der Wählergemeinschaft zuwider handelt oder seinen Mitgliederpflichten nicht nachkommt.
Über den Ausschluss aus der Wählergemeinschaft entscheidet eine Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
§ 3 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der gesetzlichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.
Es ist ein von der Mitgliederversammlung festzusetzender Mitgliedsbeitrag zu entrichen.
§ 4- Organe
Organe der Wählergemeinschaft Kappeln sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 – Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen oder wenn 1/3 der Mitglieder der Wählergemeinschaft Kappeln es verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
§ 6 – Vorstand
Der Vorstand aus der Mitte der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt.
Der Vorstand besteht aus:
Gemeindevertreter können in den Vorstand kooptiert werden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe der Amtszeit aus, so hat eine Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung zu erfolgen.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Wählergemeinschaft Kappeln. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und verpflichtet einen Jahresbericht vorzulegen. Er tagt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Halbjahr.
Die oder der Vorsitzende vertritt die Wählergemeinschaft Kappeln gerichtlich und außergerichtlich.
§ 7 – Ladung , Beschlüsse, Abstimmungen
Die Ladungsfrist für die Mitgliederversammlung beträgt 3 Wochen, für die Vorstandssitzung 5 Tage. Die Tagungsordnung ist in die Ladung aufzunehmen.
§ 7 Abs.1
Die Einladung der Mitglieder erfolgt per E-Mail an die zuletzt der Wählergemeinschaft Kappeln genannten E-Mail Adresse oder, soweit keine E-Mail Adresse bekannt ist schriftlich mittels einfachen Briefes an die letzte bekannte Anschrift, bis spätestens 3 Wochen vor der Versammlung.
§ 7 Abs.2
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25% der ordentlichen Mitglieder anwesend sind.
§ 7 Abs.3
Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann der Vorstand sofort, ohne Einhaltung von Fristen und Formen, eine neue Mitgliederversammlung abhalten unter der
Voraussetzung, dass in der Einberufung der beschlussfähigen Versammlung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
§ 7 Abs.4
Vor Eintritt in die Tagungsordnung ist die Beschlussfähigkeit durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden festzustellen.
Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit Stimmmehrheit gefasst. Dabei zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, soweit gesetzliche Bestimmungen oder Satzungsregelungen nichts anderes vorsehen. Auf Antrag nur eines Mitgliedes muß geheime Abstimmung erfolgen. Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind Protokolle und Anwesenheitslisten zu führen und von der oder dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 8 – Finanzen
Die Wählergemeinschaft Kappeln erhebt von ihren Mitgliedern einen durch die Mitgliederversammlung festzusetzender Mitgliedsbeitrag. Der Beitrag wird mit SEPA-Lastschriftmandat nach Möglichkeit jährlich eingezogen. Wenn keine Lastschrift möglich ist, sind die Beiträge von den Mitgliedern selbständig zu überweisen. Einnahmen und Ausgaben der Wählergemeinschaft Kappeln müssen im finanzwirtschaftlichen Gleichgewicht stehen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei ausgabewirksamen Beschlüssen über die Deckung zu beschließen. Der Vorstand muss Herkunft und Verwendung alle Mittel in einem Rechenschaftsbericht einmal jährlich darlegen.
§ 9 – Auflösung
Die Wählergemeinschaft Kappeln kann durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit alle Mitglieder aufgelöst werden. Sind zum Zeitpunkt der Auflösung Verbindlichkeiten vorhanden, werden diese durch einen Sonderbeitrag aller Mitglieder abgedeckt.
§ 10 – Inkrafttreten
Diese Satzung ist auf der Mitgliederversammlung am 25. März 2008 beschlossen worden.
Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Die Satzung wurde gem. Mitgliederbeschluss am 28.3.2019 auf der Mitgliederversammlung geändert .
Die Satzung wurde gem. Mitgliederbeschluss am 06.03.2025 auf der Mitgliederversammlung geändert.
Kappeln den 06.03.2025
gez.: Unterschriften Uwe Horns (Vors.), Marcus Petersen (stellv. Vors.),
Anschrift Kontakt
Wählergemeinschaft Kappeln Mail: Vorstand@waehlergemeinschaft-kappeln.de
Vorsitz: Uwe Horns Mobil: 0160-2220832
Schmiedestraße 20 Tel.: 04642-923676
24376 Kappeln
Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen
Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.